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Mitgliedschaft

Mitglied im Sichtwechsel e.V. können natürliche und juristische Personen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch Ausfüllen und Unterschreiben der Beitrittserklärung bewirkt. Juristische Personen bestätigen die Mitgliedschaft mit ihrem Stempel. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 2,00 €, für Schüler und Studenten 1,00 € pro Monat.

Der Beitritt kann als ordentliches Mitglied oder Fördermitglied geschehen. Näheres dazu entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Satzung.

Sie können sich unser Faltblatt mit Beitrittserklärung hier herunterladen und selbst ausdrucken, oder sich telefonisch, per E-Mail oder Briefpost an den Verein wenden.

Faltblatt mit Beitrittserklärung herunterladen (PDF, ca. 94 kByte)

Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Sichtwechsel e.V. für gewaltfreie Medien"
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung insbesondere junger Menschen durch die Vorbereitung und inhaltliche Begleitung eines gewaltfreien Fernsehprogrammes in Deutschland. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung in der jeweils gültigen Form. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • eine breite öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit über die Folgen medialer Gewalt,
    • Unterstützung von Initiativen, die dem Satzungszweck des Vereins verwandt sind,
    • konzeptionelle Arbeiten zu Organisation, Struktur und Hauptinhalten des gewaltfreien Fernsehprogrammes.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sein Wirken soll ausschließlich dem Zweck des Vereins zugute kommen.
  3. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele und ist unabhängig von politischen, wirtschaftlichen, religiösen Gruppen und Einzelinteressen.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  5. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft, Eintritt

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird grundsätzlich durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
  2. Jedes neue Mitglied kann sich als ordentliches Mitglied oder förderndes Mitglied bewerben.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, durch einen einstimmigen Beschluss Ehrenmitglieder zu ernennen.

§3a Rechte und Pflichten von ordentlichen und fördernden Mitgliedern

  1. Ein ordentliches Mitglied wird zu den Mitgliederversammlungen eingeladen und ist dort stimmberechtigt. Es zahlt einen Mitgliedsbeitrag laut Beitragsordnung.
  2. Fördermitglied wird, wer den Zweck des Vereins fördern will. Wer bereits förderndes Mitglied ist, kann ordentliches Mitglied werden. Hierfür ist ein einem Neuantrag gleichzustellender Antrag zu stellen. Es gilt §3 (2). Ein Fördermitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag laut Beitragsordnung.

§4 Mitgliedschaft, Verlust

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Austritt ist unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende zu erklären.
  2. Ausschluss droht bei einem Verstoß gegen die Interessen des Vereins. Er ist vom Vorstand mit einer 2/3-Mehrheit zu beschließen und erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Das betroffene Mitglied hat das Recht, die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung prüfen zu lassen. Dies muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden und wird dann Tagesordnungspunkt bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

§5 Beiträge und Einnahmen

  1. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge wird in der Beitragsordnung geregelt, die die Mitgliederversammlung beschließt.
  2. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuwendungen.
  3. Der Verein finanziert sich nicht überwiegend und unmittelbar aus wirtschaftlicher Tätigkeit. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§6 Organe

  1. Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern des Vereins: aus einem/einer Vorsitzenden, einem/einer zweiten Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied. Als Vorstandsmitglied kann nur ein natürliches Vereinsmitglied für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Der/die Vorsitzende und der/die StellvertreterIn vertreten in Abstimmung mit dem Vorstand einzeln den Verein nach außen.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er bestimmt die zur Durchführung der Vereinsaufgaben erforderlichen Personen.
  3. Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

§7a Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Die Kassenprüfer führen vor jeder Neu-bzw. Nachwahl eine Kassenprüfung durch.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die einmal im Jahr stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt mit einer 2/3-Mehrheit über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorsieht.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt wird.
  3. Die Mitgliederversammlungen werden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung (Poststempel) an die zuletzt bekannte Ladeanschrift des Mitgliedes.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgmeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Schriftliche Stimmenabgabe ist möglich.
  5. über die Mitgliederversammlung ist eine von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

§9 Auflösung und Vermögensbindung

  1. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Hierzu ist eine 2/3-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschlussantrag muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Erziehung und der Volksbildung.

Berlin, 28. November 2006

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