DER VEREIN > Mitgliedschaft
Mitgliedschaft
Mitglied im Sichtwechsel e.V. können natürliche und
juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Ausfüllen und Unterschreiben
der Beitrittserklärung bewirkt. Juristische Personen
bestätigen die Mitgliedschaft mit ihrem Stempel. Der
Mitgliedsbeitrag beträgt 2,00 €, für Schüler
und Studenten 1,00 € pro Monat.
Der Beitritt kann als ordentliches Mitglied oder
Fördermitglied geschehen. Näheres dazu entnehmen Sie
bitte der nachfolgenden Satzung.
Sie können sich unser Faltblatt mit Beitrittserklärung
hier herunterladen und selbst ausdrucken, oder sich telefonisch,
per E-Mail oder Briefpost an den Verein
wenden.
Faltblatt mit Beitrittserklärung
herunterladen (PDF, ca. 94 kByte)
Satzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Sichtwechsel e.V. für
gewaltfreie Medien"
- Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister
eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und
Erziehung insbesondere junger Menschen durch die Vorbereitung und
inhaltliche Begleitung eines gewaltfreien Fernsehprogrammes in
Deutschland. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung in der
jeweils gültigen Form. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch
- eine breite öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit
über die Folgen medialer Gewalt,
- Unterstützung von Initiativen, die dem Satzungszweck des
Vereins verwandt sind,
- konzeptionelle Arbeiten zu Organisation, Struktur und
Hauptinhalten des gewaltfreien Fernsehprogrammes.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sein Wirken soll
ausschließlich dem Zweck des Vereins zugute kommen.
- Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele und ist
unabhängig von politischen, wirtschaftlichen, religiösen
Gruppen und Einzelinteressen.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft, Eintritt
- Mitglieder des Vereins können natürliche und
juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird
grundsätzlich durch eine schriftliche Beitrittserklärung
erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
- Jedes neue Mitglied kann sich als ordentliches Mitglied oder
förderndes Mitglied bewerben.
- Der Vorstand ist berechtigt, durch einen einstimmigen Beschluss
Ehrenmitglieder zu ernennen.
§3a Rechte und Pflichten von ordentlichen und
fördernden Mitgliedern
- Ein ordentliches Mitglied wird zu den Mitgliederversammlungen
eingeladen und ist dort stimmberechtigt. Es zahlt einen
Mitgliedsbeitrag laut Beitragsordnung.
- Fördermitglied wird, wer den Zweck des Vereins
fördern will. Wer bereits förderndes Mitglied ist, kann
ordentliches Mitglied werden. Hierfür ist ein einem Neuantrag
gleichzustellender Antrag zu stellen. Es gilt §3 (2). Ein
Fördermitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag laut
Beitragsordnung.
§4 Mitgliedschaft, Verlust
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung
oder Ausschluss. Die Austrittserklärung hat schriftlich
gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Austritt ist unter
Wahrung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende zu
erklären.
- Ausschluss droht bei einem Verstoß gegen die Interessen
des Vereins. Er ist vom Vorstand mit einer 2/3-Mehrheit zu
beschließen und erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Das
betroffene Mitglied hat das Recht, die Rechtmäßigkeit
des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung prüfen zu
lassen. Dies muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden und
wird dann Tagesordnungspunkt bei der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung.
§5 Beiträge und Einnahmen
- Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge wird in der
Beitragsordnung geregelt, die die Mitgliederversammlung
beschließt.
- Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden
und öffentlichen Zuwendungen.
- Der Verein finanziert sich nicht überwiegend und
unmittelbar aus wirtschaftlicher Tätigkeit. Ehrenmitglieder
sind von der Beitragszahlung befreit.
§6 Organe
- Organe des Vereins sind Vorstand und
Mitgliederversammlung.
§7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern des Vereins:
aus einem/einer Vorsitzenden, einem/einer zweiten Vorsitzenden und einem
weiteren Vorstandsmitglied. Als Vorstandsmitglied kann nur ein
natürliches Vereinsmitglied für die Dauer von zwei Jahren
gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Der/die
Vorsitzende und der/die StellvertreterIn vertreten in Abstimmung mit dem Vorstand einzeln den
Verein nach außen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er
bestimmt die zur Durchführung der Vereinsaufgaben
erforderlichen Personen.
- Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von 2/3 der
Mitgliederversammlung abgewählt werden. Er bleibt jedoch bis
zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
§7a Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei
Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein
dürfen. Die Kassenprüfer führen vor jeder Neu-bzw.
Nachwahl eine Kassenprüfung durch.
§8 Mitgliederversammlung
- Die einmal im Jahr stattfindende ordentliche
Mitgliederversammlung beschließt mit einer 2/3-Mehrheit
über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die
Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Alle
anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst,
soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorsieht.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der
Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlungen werden mit einer Frist von
mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung
(Poststempel) an die zuletzt bekannte Ladeanschrift des
Mitgliedes.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgmeinen
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Schriftliche Stimmenabgabe ist möglich.
- über die Mitgliederversammlung ist eine von einem
Vorstandsmitglied zu unterzeichnende Niederschrift
anzufertigen.
§9 Auflösung und Vermögensbindung
- Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der
Mitgliederversammlung möglich. Hierzu ist eine 2/3-Mehrheit
der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Der
Beschlussantrag muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung
angekündigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung
für Förderung der Erziehung und der Volksbildung.
Berlin, 28. November 2006
Satzung herunterladen (PDF, ca. 46 kByte)